Sie sind hier in einem Mitwirkungsforum zu einem Vorhaben des Bundestag
A. Problem
Die strafrechtliche Sanktionierung der Haushaltsuntreue ist aufgrund des Um- schwungs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1997 in der sog. „Bugwellenentscheidung“ zu § 266 StGB praktisch aufgehoben worden. Bis in die 1990er war nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Zweckentfremdung von Haushaltsmitteln für im Haushaltsplan dafür nicht vorgesehene, aber öffentliche Zwecke grundsätzlich als Untreue zu bestrafen. Seit der „Bugwellenentscheidung“ ist der Anwendungsbereich des § 266 StGB in derartigen Fällen auf klare oder zu vermu- tende Fälle von Korruption, also von Zweckentfremdung zum Nutzen einzelner Pri- vatleute eingeschränkt. Der Bund der Steuerzahler hat jüngst in seinem Schwarzbuch 2016/17 das enorme Ausmaß der öffentlichen Verschwendung ausgewiesen. Insofern besteht Handlungsbedarf sowohl in Bezug auf die Schaffung eines strafrechtlichen Spezialtatbestandes als auch in Bezug auf die Schaffung eines Ordnungswidrigkeiten- tatbestandes, mit dem die Verletzung haushaltsrechtlicher Vergabevorschriften, insbesondere der Verletzung von Ausschreibungspflichten, geahndet werden kann, sowie in Bezug auf die Verbesserung des Verfahrensrechts.
B. Lösung
Zur Lösung des beschriebenen Problems soll eine neue Vorschrift in das StGB eingeführt werden, die eine Sanktionierung ermöglicht. Durch die Einführung dieser neuen Vorschrift wäre auch die Rechtsprechung zu § 266 StGB im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Haushaltsmitteln für im Haushaltsplan dafür nicht vorgesehene, aber öffentliche Zwecke, obsolet, da durch die Schaffung der neuen Regelung ein Spezialtatbestand geschaffen wird, der diese Rechtsprechung insoweit nicht ent- gegen stehen kann. Weiter soll ein Ordnungswidrigkeitentatbestand in das HGrG eingefügt werden, mit dem die Verletzung haushaltsrechtlicher Vergabevorschriften geahndet werden kann.
Zusätzlich soll eine Mitteilungspflicht des Bundesrechnungshofes, der Landesrech- nungshöfe sowie aller Prüfungsinstanzen für die Prüfung öffentlicher Haushalte an die Staatsanwaltschaft oder bei dem Verdacht von Ordnungswidrigkeiten an die zustän- dige Verwaltungsbehörde in das HGrG eingefügt werden.
Die Rechnungshöfe bzw. alle zuständigen Prüfungsstellen sollen außerdem wie der Verletzte das Recht auf Beantragung zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens erhalten.